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Pflegeversicherung
Voraussetzungen und Leistungen der einzelnen Pflegestufen... mehr



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Sachleistungen bei der Pflege auf dem Vormarsch

Leistungen und Pflegestufen in der Pflegeversicherung

1. Stufen der Pflegebedürftigkeit

Pflegestufe I: erhebliche Pflegebedürftigkeit
Pflegebedürftig nach dem Pflegeversicherungsgesetz ist jemand dann, wenn er in den Bereichen der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens einmal täglich für wenigstens zwei der oben genannten Verrichtungen der Hilfe bedarf. Zusätzlich muss er mehrfach in der Woche im Haushalt der Hilfe bedürfen. Der Gesetzgeber bezeichnet diesen Grad des Hilfebedarfs als Pflegestufe I.
Der durchschnittliche Pflegeaufwand muss mindestens 90 Minuten täglich betragen, davon müssen mehr als 45 Minuten auf die Grundpflege entfallen.

Pflegestufe II: schwerpflegebedürftig
Personen, die mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten Unterstützung bei Körperpflege, Ernährung oder Mobilität benötigen und zusätzlich mehrfach in der Woche hauswirtschaftlich versorgt werden müssen, können Leistungen der Pflegestufe II für sich in Anspruch nehmen (Schwerpflegebedürftige).
Der durchschnittliche Pflegeaufwand muss mindestens 180 Minuten täglich betragen, davon müssen mindestens 120 Minuten auf die Grundpflege entfallen.

Pflegestufe III: schwerstpflegebedürftig
Besonders schwer pflegebedürftige Personen, die täglich rund um die Uhr der Betreuung bedürfen und bei denen mehrfach in der Woche eine Unterstützung im hauswirtschaftlichen erforderlich ist, erhalten Leistungen der Pflegestufe III. Der durchschnittliche Pflegeaufwand muss mindestens fünf Stunden täglich betragen, davon müssen mindestens vier Stunden auf die Grundpflege entfallen.

2. Leistungen bei häuslicher Pflege
Die Leistungen für Pflegebedürftige, die zu Hause leben, umfassen in erster Linie Pflegegeld und Sachleistungen. Dabei handelt es sich nicht um Sachen, sondern um ambulante Dienstleistungen. Schon bei der Antragstellung muss angegeben werden, ob Sachleistungen, Geldleistungen oder eine Kombination von beidem gewünscht ist.
Dabei ist zu beachten, dass die Sachleistung höher ist als die reine Geldleistung.
Pflegestufe I: bis zu 384,00 EUR
Pflegestufe II: bis zu 921,00 EUR
Pflegestufe III: bis zu 1.432,00 EUR - im Härtefall 1.918,00 EUR


Pflegen Angehörige, Nachbarn oder sonstige ehrenamtliche Helfer kann ein Pflegegeld gewährt werden:
Pflegestufe I: 205,00 EUR
Pflegestufe II: 410,00 EUR
Pflegestufe III: 665,00 EUR


3. Leistungen bei teilstationärer Pflege
Wenn die Pflege in der eigenen Wohnung tagsüber nicht mehr ausreichend sichergestellt werden kann, sie ansonsten aber weiterhin von der Familie oder anderen Personen geleistet wird, gibt es die Möglichkeit einer teilstationären Pflege in einer Tagespflegeeinrichtung. Kosten hierfür können von der Pflegekasse übernommen werden:
Pflegestufe I: 384,00 EUR
Pflegestufe II: 921,00 EUR
Pflegestufe III: 1.432,00 EUR - im Härtefall 1.918,00 EUR


4. Leistungen bei vollstationärer Pflege
Wenn die Pflege in der eigenen Wohnung nicht mehr erfolgen kann, weil ständig Fachkräfte zur Verfügung stehen müssen, wird eine vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim notwendig. Die Pflegekasse zahlt dann einen Pauschalbetrag zur Deckung der Heimpflegekosten:
Pflegestufe I: 1.023,00 EUR
Pflegestufe II: 1.279,00 EUR
Pflegestufe III: 1.432,00 EUR - im Härtefall 1.688,00 EUR


5. Kurzzeitpflege
Ist die Pflegeperson im häuslichen Bereich vorübergehend verhindert, kann der Pflegebedürftige in die Kurzzeitpflege einer stationärer Pflegeeinrichtung aufgenommen werden. Voraussetzung ist eine einjährige vorausgehende Pflege. Kurzzeitpflege ist für die Dauer von vier Wochen im Kalenderjahr möglich. Die Aufwendungen werden bis zu höchstens 1.432,00 EUR im Jahr ersetzt.

Tipps:

Wer einen ergänzenden Anspruch auf Sozialhilfe hat, sollte stets die Sachleistungen wählen, weil dann das Sozialamt für die Leistungen professioneller Pflegekräfte zuzahlen muss.
Ausschließlich Sachleistungen zu beantragen lohnt sich erst dann, wenn der professionelle Pflegebedarf so groß ist, dass diese Höchstbeträge ausgeschöpft werden. Nicht ausgeschöpfte Beträge können nicht auf den nächsten Monat übertragen werden.

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